OFD Cottbus - Verfügung vom 30.03.1999
S 2242

OFD Cottbus - Verfügung vom 30.03.1999 (S 2242) - DRsp Nr. 2008/84470

OFD Cottbus, Verfügung vom 30.03.1999 - Aktenzeichen S 2242

DRsp Nr. 2008/84470

§ 16 EStG Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsaufgabe aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Steuerpflichtigen (§ 16 EStG; R 139 Abs. 5 Satz 5 ff. EStR)

Nach R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR ist die Aufgabe des Betriebs für den vom Stpfl. gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird; wird die Aufgabeerklärung erst nach Ablauf dieser Frist abgegeben, so gilt der Betrieb erst im Zeitpunkt des Eingangs dieser Erklärung beim FA als aufgegeben.

Nach dem Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 ist § 34 EStG neu gefaßt worden. § 52 Abs. 24a EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 weist zur Anwendung des § 34 EStG aus, daß § 34 i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erstmals für den VZ 1999 anzuwenden ist. In den Fällen, in denen nach dem 31.12.1998 mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach dem UmwStG erfolgt oder ein Veräußerungsgewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 erzielt wird, gelten die außerordentlichen Einkünfte als nach dem 31. 12. 1998 erzielt.