OFD Düsseldorf - Verfügung vom 01.06.1995
S 3234

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 01.06.1995 (S 3234) - DRsp Nr. 2008/83986

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 01.06.1995 - Aktenzeichen S 3234

DRsp Nr. 2008/83986

§ 103 BewG Abzug einer Betriebsschuld bei Genossenschaften im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern oder der Kündigung von Geschäftsanteilen ab dem Stichtag 1. 1. 1993

Mitglieder und Genossenschaften scheiden durch Kündigung der Mitgliedschaft (§ 65 GenG) oder Tod (§ 77 GenG) aus der Genossenschaft aus. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigungsfrist endet bzw. der Tod eingetreten ist (§§ 65 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 GenG). Daneben ist die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zum Schluß des Geschäftsjahres möglich (§ 67b GenG). Das Geschäftsguthaben wird stets erst im Folgejahr ausgezahlt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG).