Mitglieder und Genossenschaften scheiden durch Kündigung der Mitgliedschaft (§ 65 GenG) oder Tod (§ 77 GenG) aus der Genossenschaft aus. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigungsfrist endet bzw. der Tod eingetreten ist (§§ 65 Abs. 2, 77 Abs. 1 Satz 2 GenG). Daneben ist die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zum Schluß des Geschäftsjahres möglich (§ 67b GenG). Das Geschäftsguthaben wird stets erst im Folgejahr ausgezahlt (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GenG).
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