OFD Düsseldorf - Verfügung vom 04.09.2002
EZ 1160 - 3 - St 211 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 04.09.2002 (EZ 1160 - 3 - St 211 - K) - DRsp Nr. 2008/82841

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 04.09.2002 - Aktenzeichen EZ 1160 - 3 - St 211 - K

DRsp Nr. 2008/82841

EigZulG Beginn des Förderzeitraums beim Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung

Bei einem Wechsel von der Folgeobjekt- zur Zweitobjektförderung ist nach Rz. 52 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998 (EStG -Kartei NRW, sonstige Nebengesetze / EigZulG Nr. 4) ein weiterer Zulagenbescheid nach § 11 Abs. 1 Eig-ZulG für die restlichen Jahre des Förderzeitraums für das Zweitobjekt zu erlassen.

War die Folgeobjektförderung für ein früheres Jahr ausgeschlossen, in dem die Ehegatten noch das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten (Kumulierungsverbot nach § 7 Satz 3 zweiter Halbsatz EigZulG; Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, a.a.O.) kann auch für dieses Jahr die Eigenheimzulage noch nachträglich nach § 11 Abs. 1 EigZulG festgesetzt werden, denn die gleichzeitige Förderung des Erst- und Zweitobjekts ist - vom räumlichen Zusammenhang abgesehen - nicht ausgeschlossen.

Da es sich für die betreffenden Jahre um die erstmalige Festsetzung der Eigenheimzulage handelt, sind die Änderungsvorschriften der AO nicht anwendbar. Es ist allerdings die Festsetzungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 EigZulG (Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, a.a.O.) zu beachten.

Beispiel