OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.04.1997
S 2352 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 08.04.1997 (S 2352 A) - DRsp Nr. 2008/85851

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 08.04.1997 - Aktenzeichen S 2352 A

DRsp Nr. 2008/85851

Werbungskosten bei Beamtenanwärtern

Anwärter und Aufstiegsbeamte, die den Bildungseinrichtungen zugewiesen bzw. an diese abgeordnet werden, befinden sich regelmäßig in den ersten drei Monaten ihres dortigen Aufenthaltes steuerlich auf Dienstreise (Abschn. 37 Abs. 3 LStR). In der Folgezeit liegen die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung vor; dies gilt auch für ledige Anwärter, die noch bei den Eltern wohnen (Abschn. 43 Abs. 5 Nr. 2a LStR).

Die Unterkunftsgestellung und ein eventueller Fahrtkostenersatz sind daher i. d. R. nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Werden Mahlzeiten unentgeltlich bzw. verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert zu versteuern (Abschn. 31 Abs. 6a Nr. 2 LStR). Für 1996 gelten folgende Sachbezugswerte:

  • für Auszubildende - hierzu gehören die Anwärter und die Aufstiegsbeamten -

    2,40 DM für Frühstück und

    4,20 DM für Mittag- bzw. Abendessen