Es ist gefragt worden, ob § 23 EStG auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden ist und dementsprechend bei Verbindlichkeiten in ausländischer Währung auch Kursgewinne und -verluste erfaßt werden. Dazu ist folgendes Beispiel vorgetragen worden:
Ein Stpfl. geht eine Verbindlichkeit von 100 000 US-Dollar ein. Er muß dafür 180 000 DM aufwenden. Innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG löst er die Verbindlichkeit mit 200 000 DM ab. Den Währungsverlust von 20 000 DM will er nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichen.
Es wird gebeten, dazu folgende Auffassung zu vertreten: Ein Verlustausgleich nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt nicht in Betracht. Zwar sind nach Buchst. b der Verfügung vom 1.2.1989 (DB 1989 S.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|