OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.09.1989
S 2256 A - St 11 H 1

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 13.09.1989 (S 2256 A - St 11 H 1) - DRsp Nr. 2009/80243

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 13.09.1989 - Aktenzeichen S 2256 A - St 11 H 1

DRsp Nr. 2009/80243

Anwendung des § 23 EStG auf Verbindlichkeiten

Es ist gefragt worden, ob § 23 EStG auch auf Verbindlichkeiten anzuwenden ist und dementsprechend bei Verbindlichkeiten in ausländischer Währung auch Kursgewinne und -verluste erfaßt werden. Dazu ist folgendes Beispiel vorgetragen worden:

Ein Stpfl. geht eine Verbindlichkeit von 100 000 US-Dollar ein. Er muß dafür 180 000 DM aufwenden. Innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG löst er die Verbindlichkeit mit 200 000 DM ab. Den Währungsverlust von 20 000 DM will er nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften ausgleichen.

Es wird gebeten, dazu folgende Auffassung zu vertreten: Ein Verlustausgleich nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt nicht in Betracht. Zwar sind nach Buchst. b der Verfügung vom 1.2.1989 (DB 1989 S. 702) grundsätzlich auch Währungsgewinne und -verluste im Rahmen des § 23 EStG zu erfassen. Eine Berücksichtigung des hier eingetretenen Verlusts scheitert jedoch daran, daß eine Verbindlichkeit kein Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 EStG ist und daß es an einer Anschaffung bzw. Veräußerung fehlt. Der BFH definiert den Begriff Wirtschaftsgut i. S. des § 23 EStG so (Urt. v. 14.11.1978, BStBl 1979 II S. 298 = DB 1979 S. 920):