Die Ausschüttungen sowie die als ausgeschüttet geltenden (thesaurierten) Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Die thesaurierten Erträge gelten dem Steuerpflichtigen stets zum Ende des Geschäftsjahres (des Investmentfonds) als zugeflossen.
Die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge richtet sich nach § 17 des Auslandsinvestmentgesetzes (AusllnvestmG; Anhang 19 II zum EStH 2001) für die Investmentanteile, deren öffentlicher Vertrieb im Inland zulässig ist oder die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind (sog. registrierte Investmentvermögen) bzw. nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 AusllnvestmG für die übrigen (nicht registrierten) Investmentvermögen.
Die aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § Abs. Nr. 4 dem (BfF). Die Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im BStBl Teil I veröffentlicht (Fundstellen s. Seite 4).
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