OFD Düsseldorf - Verfügung vom 15.05.2001
S 2204

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 15.05.2001 (S 2204) - DRsp Nr. 2008/84668

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 15.05.2001 - Aktenzeichen S 2204

DRsp Nr. 2008/84668

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen gem. § 233a AO nach Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntlG 1999/2000/2002

Nach § 10 Nr. 2 KStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 sind u. a. die Steuern vom Einkommmen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urt. v. 18.2.1975 (BStBl II S. 568). Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.

Einkommensteuerrechtlich gehören die Erstattungszinsen - auch nach Einführung des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § Abs. Nr. 5 - zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § Abs. Nr. 7 .