OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.01.1997
S 2204 A

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.01.1997 (S 2204 A) - DRsp Nr. 2008/84637

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 17.01.1997 - Aktenzeichen S 2204 A

DRsp Nr. 2008/84637

Zurechnung von Zinsen im Erbfall

Gehen festverzinsliche Wertpapiere, Sparbücher und ähnliche Kapitalforderungen während einer laufenden Zinsperiode im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Erben über, sind die Zinsen aus diesen Kapitalforderungen in vollem Umfang dem Erwerber als Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzurechnen (vgl. auch H 154 [Stückzinsen] Satz 4 Nr. 1 2. Halbsatz EStH 1994). Eine rechnerische Aufteilung dieser Zinsen auf die Zeit bis zum Erbfall (Zurechnung beim Erblasser) und ab Erbfall (Zurechnung beim Erben) ist nicht vorzunehmen. Insoweit gelten für die ESt und ErbSt unterschiedliche Regelungen. Wegen der steuerlichen Doppelbelastung beim Erben ist diesem eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu gewähren.

Die Zurechnung der gesamten Zinsen beim Erwerber folgt aus dem Zuflußprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Kapitalerträge sind erst bei Zufluß steuerlich zu erfassen. Zuflußzeitpunkt ist bei Kapitalerträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG regelmäßig der Fälligkeitstermin. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger hinsichtlich aller bis zum Erbfall entstandenen Zinsen für die laufende Zinsperiode in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Demzufolge hat er bei Fälligkeit der Zinsforderung sämtliche Zinsen für die Zinsperiode in seiner Steuererklärung zu erfassen (BFH, BStBl 1972 II S. 55).