OFD Düsseldorf - Verfügung vom 20.11.2000
S 0317 - 14 - St 411 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 20.11.2000 (S 0317 - 14 - St 411 - K) - DRsp Nr. 2008/80912

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 20.11.2000 - Aktenzeichen S 0317 - 14 - St 411 - K

DRsp Nr. 2008/80912

Aufbewahrung von Unterlagen zu Telecash- und Kreditkartenumsätzen im Einzelhandel

Im Einzelhandel werden die Geschäfte inzwischen zu einem erheblichen Teil bargeldlos, z.B. mit Kreditkarte, EC-Karte im Lastschriftverfahren per Unterschrift oder EC-Karte mit Geheimnummer (EC-Cash) abgewickelt. Der Anteil der Bargeschäfte nimmt in vielen Branchen ständig ab.

Es stellt sich die Frage, ob bei diesen bargeldlosen Geschäften eine Einzelaufzeichnungspflicht sowie eine Aufbewahrungspflicht der von den Kassenterminals erstellten Bons besteht, die bei Zahlung mit Kreditkarte oder EC-Karte im Einzugsverfahren mit der Unterschrift des Kunden versehen sind

Die OFD bittet hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Grundsätzlich gehören die von den Kassenterminals erstellten Bons zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen, die, soweit sie Grundlage der einzelnen Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen sind und eine Belegfunktion ausüben, 10 Jahre, und soweit sie keine Buchungbelege, jedoch für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre aufbewahrt werden müssen (§ 147 Abs. 2 AO).