Mit der Bezugsvfg. v. 11. 4. 1995 hat die OFD den Erl. des FinMin des Landes NRW v. 22. 3. 1995 S 0123 inhaltlich bekanntgegeben.
Das FinMin hat mit Erl. v. 4. 7. 1995 S 0123 darauf hingewiesen, daß der vorgenannte Erl. v. 22. 3. 1995 hinsichtlich der Behandlung der „Altfälle” offenbar mißverstanden worden sei und zu Fehldeutungen in der Presse geführt habe. Der Hinweis auf die Möglichkeit von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO, falls der Unternehmer dies beantrage und beide FÄ zustimmen würden, gelte auch dann, wenn - wie z. B. im Bereich Bad Bentheim oder Aachen - eine Häufung von Fällen auftrete. Eine Zuständigkeitsverlagerung nur um des Prinzips willen und gegen den Willen der Betroffenen hätte gerade nicht erfolgen sollen.
Die OFD bittet, dies bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO getroffen werden soll, im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen.
Zur Klarstellung weist die OFD ergänzend auf folgendes hin:
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