OFD Erfurt - Verfügung vom 01.08.1995
S 2729 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 01.08.1995 (S 2729 A) - DRsp Nr. 2008/86261

OFD Erfurt, Verfügung vom 01.08.1995 - Aktenzeichen S 2729 A

DRsp Nr. 2008/86261

§ 5 KStG Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Mensa- und Cafeteria-Betriebe von Studentenwerken folgendes:

Die Studentenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen Thüringens v. 25. 6. 1991, GVBl S. 111). Sie unterliegen daher nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der KSt, GewSt und VSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g VStG).

Die Mensa- und Cafeteria-Betriebe jedes Studentenwerks bilden einen Betrieb gewerblicher Art. Das Studentenwerk ist insweit von der KSt, GewSt und VSt befreit, wenn der Betrieb nach seiner Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung als Zweckbetrieb ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG, § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG). Für die Gemeinnützigkeit der Mensa- und Cafeteria-Betriebe kommt es nicht darauf an, ob das Studentenwerk einem Wohlfahrtsverband angeschlossen ist.