Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der ESt-Tarif grundlegend umgestaltet worden (§ 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des
In den Fällen, in denen das FA auf Antrag des ArbG die Erhebung der LSt mit einem Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG auch für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. 1. 1996 oder zeitlich unbefristet zugelassen hat, ist die Zulassung ab 1996 zu widerrufen.
Bei neuen Anträgen auf Zulassung der Erhebung der LSt mit Pauschsteuersätzen nach § 40 Abs. 1 EStG ist zu beachten, daß diese aufgrund der laufenden Anpassung des ESt-Tarifs an das steuerliche Existenzminimum jeweils gesondert für die Kj a) 1996, b) 1997 und 1998 sowie c) 1999 zu stellen sind (§ 32a Abs. 1 und § 52 Abs. 22b EStG i. d. F. des
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