OFD Erfurt - Verfügung vom 01.12.1995
S 0171 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 01.12.1995 (S 0171 A) - DRsp Nr. 2008/83865

OFD Erfurt, Verfügung vom 01.12.1995 - Aktenzeichen S 0171 A

DRsp Nr. 2008/83865

52 AO Gemeinnützige Zwecke i. S. des Abs. 2 Nr. 4 AO (Freizeitaktivitäten

Nach dem Urt. des BFH v. 14. 9. 1994 - R 153/93 (BStBl 1995 II S. 499) - ist die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO - abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Anwendungserlaß zur AO, zu § 52 Tz. 1) - nicht als abschließend zu verstehen.

Als Förderung der Allgemeinheit darf nach dem Urt. jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs- und Automodellen hat der BFH als in diesem Sinn mit der Förderung des Modellflugs identisch beurteilt.