Nach dem Urt. des BFH v. 14. 9. 1994 -
Als Förderung der Allgemeinheit darf nach dem Urt. jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Die Förderung des Baus und Betriebs von Schiffs- und Automodellen hat der BFH als in diesem Sinn mit der Förderung des Modellflugs identisch beurteilt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|