OFD Erfurt - Verfügung vom 05.12.2001
S 1900

OFD Erfurt - Verfügung vom 05.12.2001 (S 1900) - DRsp Nr. 2008/85155

OFD Erfurt, Verfügung vom 05.12.2001 - Aktenzeichen S 1900

DRsp Nr. 2008/85155

§§ 48 ff. EStG Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe; hier: Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001

Mit Beschluss v. 30.11.2001 hat der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 9.11.2001 zum Steueränderungsgesetz 2001 zugestimmt (Pressemitteilung 272/2001 des Bundesrats).

In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Änderungen:

1. Vermieter, die nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, werden von der Verpflichtung zum Steuerabzug ausgenommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG).

2. Mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Leistende per Gesetz zu, dass zum einen seine Daten nach § 48b Abs. 3 EStG bei der beim BfF einzurichtenden Datenbank gespeichert werden und zum anderen, dass über die gespeicherten Daten an die Leistungsempfänger Auskunft gegeben werden kann (§ 48b Abs. 6 EStG).

3. Die Sonderregelung für das In-Kraft-Treten der Zentralzuständigkeit bei ausländischen Bauunternehmen (Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe v. 30.8.2001) wird aufgehoben. Es gilt damit auch für diese Fälle, dass das Gesetz erstmals am Tag nach der Verkündung (7.9.2001) anzuwenden ist.