Das BMF wurde um Prüfung der Umsatzsteuerfragen gebeten, die sich aus der Tätigkeit des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen und seiner Mitglieder ergeben. Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder ist es zu folgendem Ergebnis gekommen:
Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen ist selbst kein Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. Unter der Bezeichnung „Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen” werden lediglich die Arbeitsergebnisse der Mitglieder des Rates äußerlich zu einem Gesamtwerk zusammengefaßt. Dadurch entsteht noch kein eigenes Rechtssubjekt, das als solches Leistungen empfängt oder tätigt. Beim Rat selbst fällt somit keine USt an.
1. Die Mitglieder des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen sind Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. Sie üben als Mitglieder des Rates eine nachhaltige Tätigkeit aus, die der Erzielung von Einnahmen dient. Die Tätigkeit ist selbständig, weil die Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses i. S. von §
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