OFD Erfurt - Verfügung vom 12.07.2002
S 2361 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 12.07.2002 (S 2361 A) - DRsp Nr. 2008/85019

OFD Erfurt, Verfügung vom 12.07.2002 - Aktenzeichen S 2361 A

DRsp Nr. 2008/85019

§ 39a EStG Berücksichtigung der Gesetzesänderung zum Haushaltsfreibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das vom Deutschen Bundestag am 26.4.2002 verabschiedete Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (BR-Drucks. 351/02) sieht auch eine Streichung des § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG vor, und zwar rückwirkend zum 1.1.2002. Mit dieser Änderung soll eine Gleichbehandlung von sogenannten Alt- und Neufällen bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrages für die Jahre 2002 bis 2004 hergestellt werden. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages voraussichtlich am 12.7.2002 befassen.

Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates bittet die OFD bei der Anwendung dieser Neuregelung im LSt-Abzugsverfahren Folgendes zu beachten:

1. Zeitpunkt der Anwendung

Sollte der Bundesrat dem Gesetz am 12.7.2002 zustimmen, kann Anträgen auf Änderung der Steuerklasse ab diesem Zeitpunkt stattgegeben werden. Die Verkündung des Gesetzes und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt muss nicht abgewartet werden.

2. Rückwirkende Eintragung auf der Lohnsteuerkarte