OFD Erfurt - Verfügung vom 14.01.1997
S 7103 a A

OFD Erfurt - Verfügung vom 14.01.1997 (S 7103 a A) - DRsp Nr. 2008/86851

OFD Erfurt, Verfügung vom 14.01.1997 - Aktenzeichen S 7103 a A

DRsp Nr. 2008/86851

§ 1a UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb; hier: Besteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe durch pauschalierende Land- und Forstwirte

1. Im Zusammenhang mit der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben i. S. des § 1a UStG durch Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen gem. § 24 Abs. 1 UStG versteuern, bittet die OFD, folgendes zu beachten:

Die Verwendung einer USt-Identifikationsnr. (USt-IdNr.) führt nicht in jedem Fall zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn die in § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist dagegen gem. § 1a Abs. 3 UStG grundsätzlich zu verneinen, wenn der Erwerber zu dem in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannten Personenkreis gehört und die Erwerbsschwelle i. S. des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG nicht überschritten wird. Nach § 1a Abs. 4 UStG kann der Erwerber zwar auf die Anwendunge der Erwerbsschwelle verzichten. Wurde jedoch nicht wirksam optiert und die Erwerbsschwelle nicht überschritten, liegt trotz Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs. 1 und Abs. 2 UStG kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.