OFD Erfurt - Verfügung vom 16.05.1997
S 3219 I A

OFD Erfurt - Verfügung vom 16.05.1997 (S 3219 I A) - DRsp Nr. 2008/86110

OFD Erfurt, Verfügung vom 16.05.1997 - Aktenzeichen S 3219 I A

DRsp Nr. 2008/86110

§§ 3, 4 GrStG Einheitswerte 1935: Bewertung des Erbbaurechts (§ 46 RBewDV); hier: Begriff, Entstehung und Verfahren im Falle des Erbbaurechts

1. Das Erbbaurecht im bürgerlichen Recht

1.1 Begriff des Erbbaurechts

Das Erbbaurecht ist das zeitlich befristete, veräußerlichte und vererblichte Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu errichten, innezuhaben und zu unterhalten. Für die Dauer dieses Rechts steht dem Erbbauberechtigten die Sachherrschaft über die Grundstücksfläche zu. Bürgerlichrechtlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks bleibt der Erbbauverpfichtete.

Das Erbbaurecht ist einem Grundstück gleichgestellt und kann deshalb z. B. in gleicher Weise mit Grundpfandrechten belastet werden.

1.2 Formalrechtliche Entstehung und Gestaltung

Zur Entstehung des Erbbaurechts bedarf es sowohl der Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer (Erbbauverpflichteter) und dem Erbbauberechtigten über die Bestellung durch notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag als auch der Eintragung im Grundbuch. Neben dem Vermerk als Belastung des Erbbaugrundstücks wird für das Erbbaurecht ein eigenes Grundbuchblatt angelegt (Erbbaugrundbuch).

Für die Dauer des Erbbaurechts verpflichtet sich der Berechtigte i. d. R. zur Zahlung eines Erbbauzinses an den Grundstückseigentümer.