OFD Erfurt - Verfügung vom 16.06.1995
S 7170 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 16.06.1995 (S 7170 A) - DRsp Nr. 2008/91730

OFD Erfurt, Verfügung vom 16.06.1995 - Aktenzeichen S 7170 A

DRsp Nr. 2008/91730

§ 4 Nr. 14 UStG Behandlung von Sprachheilpädagogen

Die Atem-, Sprech- und Stimmlehrer, die auf der Grundlage der in NdSachsen landesrechtlich geregelten Ausbildung zu diesem Beruf nach erfolgreichem Abschluß ihrer Ausbildung eine sprachheiltherapeutische Tätigkeit auf Zuweisung eines Arztes und unter dessen Verantwortung ausüben, sind mit dieser Tätigkeit von der USt befreit, da es sich dabei um eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i. S. des § 4 Nr. 14 UStG handelt. Demgegenüber kann den Sprachheilpädagogen für ihre Tätigkeit die USt-Befreiung nicht gewährt werden, da die Ausbildung für diesen Beruf nicht gesetzlich geregelt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur für solche Heilberufe in Betracht, für die berufsrechtliche Regelungen bestehen.