OFD Erfurt - Verfügung vom 16.06.1997
S 7170

OFD Erfurt - Verfügung vom 16.06.1997 (S 7170) - DRsp Nr. 2008/86612

OFD Erfurt, Verfügung vom 16.06.1997 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2008/86612

Behandlung von Fußpflegern

Fußpfleger sind mit ihren Leistungen gewerblich tätig und unterliegen mit ihren Umsätzen dem Regelsteuersatz von 15 v. H. nach § 12 Abs. 1 UStG. Das gilt auch für die Umsätze der sog. medizinischen Fußpfleger, denn in dem Katalog von Leistungen, die nach § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. unterliegen, sind die Fußpflegeleistungen nicht enthalten.