OFD Erfurt - Verfügung vom 17.03.1999
S 7100 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 17.03.1999 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86833

OFD Erfurt, Verfügung vom 17.03.1999 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86833

§ 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, Leistungsaustausch; hier: Behandlung vorausbezahlter Telefonkarten (Guthabenkarten) im Mobilfunkbereich

1. Startpaket

Im Bereich des digitalen Mobilfunknetzes werden sog. Startpakete für das jeweilige Mobilfunknetz unter dem Namen Xtra-Card (D1-Netz), CallYa-Card (D2-Netz) bzw. Free & Easy Card (E1-Netz) angeboten, bei denen der Kunde die Telefongebühren vor Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistungen bezahlt.

Das Startpaket umfaßt die sogenannte Produktkarte, ein Anfangsguthaben i. H. v. 50 DM, eine Preisliste und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters. Die Produktkarte ist eine SIM-Karte, diese wird in das Handy eingelegt und stellt die technische Verbindung zwischen dem Handy und dem Mobilfunknetz her.

Das Startpaket beinhaltet den Anspruch auf Freischaltung und die Zuteilung einer Rufnummer.

Das Gesprächsguthaben verfällt i. d. R. nach Ablauf von 60 Tagen. Dieser Zeitraum kann durch Einzahlungen (z. B. durch eine Guthabenkarte) auf dem persönlichen Telefonkonto verlängert werden.

Bereits mit dem Erwerb des Startpakets legt sich der Kunde auf einen bestimmten Telekommunikationsanbieter fest.

Der Vertrieb des Startpakets erfolgt unmittelbar durch den Netzbetreiber, die Service-Provider sowie durch sog. Wiederverkäufer, insbesondere Elektronikfachgeschäfte.