Nach Tz. 20 des BMF-Schreibens v. 9.3.1998 (BStBl I S.
Für die Bewertung dieser Betreuungsleistungen kann nach Abstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ein Stundenlohn in Höhe von 15 DM zugrunde gelegt werden.
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