Nach dem BFH-Urt. v. 27. 10. und 15. 12. 1993 (BStBl 1994 II S. 573 und 314) ist das Sammeln und Verwerten von Abfall durch von entsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegründete Gesellschaften kein Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO, weil die Gesellschaften damit in Wettbewerb zu stpfl. Unternehmen treten oder ein Wettbewerb zumindest möglich ist. Abfallverwertungsgesellschaften können deshalb nicht als gemeinnützig behandelt werden.
Auch bei Sonderabfalldeponien besteht eine entsprechende Wettbewerbssituation. Sonderabfalldeponien können daher nach übereinstimmender Auffassung der für die KSt zuständigen Vertreter des Bundes und der Länder nicht als Zweckbetrieb behandelt werden.
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