OFD Erfurt - Verfügung vom 20.09.2000
S 0622 A - 03 - St 233

OFD Erfurt - Verfügung vom 20.09.2000 (S 0622 A - 03 - St 233) - DRsp Nr. 2008/80911

OFD Erfurt, Verfügung vom 20.09.2000 - Aktenzeichen S 0622 A - 03 - St 233

DRsp Nr. 2008/80911

Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 360, 362 - 364, 365 AO) ; hier: Ruhenlassen von Einspruchsverfahren im Hinblick auf die ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs zu Privatfahrten und bestimmten anderen Fahrten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2000,BStBl 2000 II S. 273, entschieden, dass die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.

Es besteht somit keine Veranlassung mehr, die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anhängigen Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Ruhende Verfahren sind nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzusetzen und alsbald zum Abschluss zu bringen.

Die Bezugsverfügung ist überholt und aus der landeseigenen AO -Kartei auszusondern.