Gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG i. d. F. des
das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, arbeitslos sind und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung stehen oder
das 18. Lebensjahr aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich
in einer Berufsausbildung befinden oder
sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden oder
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können oder
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