Verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung besteht (Abschn. 5 Abs. 9 Satz 2 KStR). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Beschl. v. 16. 1. 1967
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