OFD Erfurt - Verfügung vom 20.12.1995
S 2706 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 20.12.1995 (S 2706 A) - DRsp Nr. 2008/86219

OFD Erfurt, Verfügung vom 20.12.1995 - Aktenzeichen S 2706 A

DRsp Nr. 2008/86219

§ 1 KStG Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Zusammenfassung von Betrieben der öffentlichen Hand bei Zwischenschaltung eines Blockheizkraftwerkes

Verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technischwirtschaftliche Verflechtung besteht (Abschn. 5 Abs. 9 Satz 2 KStR). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Beschl. v. 16. 1. 1967 GrS 4/66, BStBl 1967 III S. 240 und BFH v. 19. 5. 1967 III 50/61, BStBl 1967 III S. 510) kann von einer den Anforderungen genügenden Verflechtung ausgegangen werden, wenn sich aus der Lieferung eines Hauptstoffs für den einen Betrieb gleichzeitig Vorteile für den anderen Betrieb ergeben, die sich nicht allein auf eine Verknüpfung aufgrund einer subjektiven Willensentscheidung begründen, sondern zwangsläufig aufgrund chemischer bzw. physikalischer Vorgänge entstehen.