In der o. g. Verfügung hatte die OFD u. a. die Auffassung vertreten, dass die aus Mitteln des Freistaats gezahlten Zuschüsse für von ABS-Gesellschaftern im Forstbereich durchgeführte Maßnahmen als Leistungsentgelt anzusehen sind und der USt unterliegen, wenn die ABS-Gesellschaften im Staatsforst des Freistaats oder im sog. Treuhandwald tätig werden, soweit dieser von den Forstbetrieben des Landes mit bewirtschaftet wird.
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