OFD Erfurt - Verfügung vom 23.03.1995
G 1427 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 23.03.1995 (G 1427 A) - DRsp Nr. 2008/85976

OFD Erfurt, Verfügung vom 23.03.1995 - Aktenzeichen G 1427 A

DRsp Nr. 2008/85976

§ 10a GewStG Verlustabzug, insbesondere im Falle des Gesellschafterwechsels bei Personengesellschaften

Häufig wird festgestellt, daß die materiell-rechtlichen Vorschriften über den gewerbesteuerlichen Verlustabzug nicht ausreichend beachtet werden. Dies betrifft insbesondere Fälle des Gesellschafterwechsels bei PersGes.

Die wichtigsten hierbei zu beachtenden Grundsätze werden daher (unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung) im folgenden zusammengefaßt:

1. Rechtsgrundlagen:

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Im Falle des § 2 Abs. 5 GewStG (Übergang eines Gewerbebetriebs im ganzen auf einen anderen Unternehmer) kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben (vgl. § 10a Satz 3 GewStG).

2. Voraussetzungen für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug: