OFD Erfurt - Verfügung vom 23.08.1995
S 7244 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 23.08.1995 (S 7244 A) - DRsp Nr. 2008/86599

OFD Erfurt, Verfügung vom 23.08.1995 - Aktenzeichen S 7244 A

DRsp Nr. 2008/86599

Steuersatz für die Beförderung von Kranken mit Kraftdroschken (Taxis)

Die Beförderung von Personen im Kraftdroschkenverkehr unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von z. Z. 7 v. H., wenn die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke fünfzig Kilometer nicht übersteigt. Für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschrift ist ohne Bedeutung, ob kranke oder gesunde Personen befördert werden.

Nach der Entscheidung des BFH v. 24. 10. 1990 - V B 60/89 - (UR 1991 S. 169) ist die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Beförderungsunternhemer auch dann als eine Beförderungsleistung anzusehen, wenn die Fahrt während der Krankenhausbehandlung des Fahrgastet zeitweise unterbrochen wird und der Taxifahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet.

In einem solchen Fall muß die Beförderungsleistung mit 15 v. H. versteuert werden, wenn das Krankenhaus außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Fahrgastes liegt und die gesamte Beförderungsstrecke mehr als fünfzig Kilometer beträgt.

Es ist die Frage gestellt worden, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch auf Personenbeförderungen mit Fahrzeugen anzuwenden ist, für die sowohl eine Taxi- als auch eine Mietwagenkonzession erteilt wurde.