Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung nach § 7k EStG setzt u. a. voraus, daß eine von der jeweiligen Landesregierung durch VO festgesetzte Höchstmiete nicht überschritten wird (§ 7k Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EStG).
Eine solche VO wurde bisher in Thüringen nicht verabschiedet. Das zuständige Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur hat nunmehr mitgeteilt, daß es endgültig vom Erl. einer VO absehen wird, da die Vorschrift aufgrund der Einschränkungen ihres Anwendungsbereichs durch Art. 14 Nr. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes v. 21. 12. 1992 (BStBl 1993 I S. 96) praktisch bedeutungslos geworden ist.
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