OFD Erfurt - Verfügung vom 28.05.1997
S 2354 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 28.05.1997 (S 2354 A) - DRsp Nr. 2008/85298

OFD Erfurt, Verfügung vom 28.05.1997 - Aktenzeichen S 2354 A

DRsp Nr. 2008/85298

§ 4 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996

Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 6 des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 v. 11. 10. 1995 (BStBl I S. 438) ist der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem VZ 1996 eingeschränkt worden. Die Neuregelung gilt nicht nur für den Bereich der Gewinneinkünfte, sondern ist nach § 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 auch für den Bereich des Werbungskosten-Abzugs anzuwenden.

Im Vorgriff auf eine diesbezügliche bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung nimmt die OFD zur Anwendung der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG i. d. F. des JStG 1996 vorläufig wie folgt Stellung:

1. Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers”

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine Mitbenutzung zu Ausbildungszwecken (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist unschädlich.