OFD Erfurt - Verfügung vom 29.05.1997
S 3802 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 29.05.1997 (S 3802 A) - DRsp Nr. 2008/84140

OFD Erfurt, Verfügung vom 29.05.1997 - Aktenzeichen S 3802 A

DRsp Nr. 2008/84140

§ 3 ErbStG Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Das FG des Saarlandes hat sich im Urt. v. 12.12.1995 (EFG 1996, S. 477) mit der Frage befaßt, wann ein vom Erblasser mit einer Bank formularmäßig geschlossener Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) unbeachtlich ist, weil der Erblasser tatsächlich nur eine Bankvollmacht über den Tod hinaus erteilen wollte. Im letzteren Fall ist das Bankguthaben nicht dem im Vertrag benannten Bezugsberechtigten (Erwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), sondern dem Nachlaß und damit den Erben zuzurechnen (Erwerb durch Erbanfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Die OFD hat keine Bedenken, bei Verträgen zugunsten Dritter, die vor dem 1.1.1997 abgeschlossen worden sind, auf der Grundlage der Finanzgerichtsentscheidung für den Einzelfall ausnahmsweise einen Nachweis zuzulassen, daß der Vertrag nicht dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Welche der vom FG aufgeführten Nachweismöglichkeiten als geeignet herangezogen werden können, bittet die OFD unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im eigenen Ermessen zu entscheiden.