OFD Erfurt - Verfügung vom 29.08.1994
S 7300 A - 12 - St 341

OFD Erfurt - Verfügung vom 29.08.1994 (S 7300 A - 12 - St 341) - DRsp Nr. 2008/92901

OFD Erfurt, Verfügung vom 29.08.1994 - Aktenzeichen S 7300 A - 12 - St 341

DRsp Nr. 2008/92901

Vorsteuerabzug bei der Errichtung und Nutzung von Gebäuden

Aufgrund der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz haben sich im Bereich des Vorsteuerabzugs bei der Errichtung und Nutzung von Gebäuden Einschränkungen ergeben.

Unter Bezugnahme auf die Thüringer Bauordnung in der ab dem 1.7.1994 geltenden Fassung (vgl. Anlage 2), bittet die OFD, bei der Gewährung des Vorsteuerabzugs entsprechend den nachstehenden Grundsätzen zu verfahren.

1. Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug bei Gebäuden

1.1. Allgemeines

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die in einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Vorsteuerbeträge für eine Lieferung oder sonstige Leistung eines anderen Unternehmers für sein Unternehmen (Eingangsleistung) zum Abzug bringen.

Der Vorsteuerabzug ist immer dann gegeben, wenn der Unternehmer die erhaltenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze (Ausgangsleistung) verwendet (z.B. kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen [§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG]).