Das als Anh. 43 zur amtlichen LSt-Handausgabe 1996 abgedruckte ArbG-Merkblatt enthält in Rdnr. 7 Satz 3 einen Fehler. Dieser Satz muß - wie im ArbG-Merkblatt (Vordruck-Nr. 14 - 123) - lauten:
„Dies gilt nicht, wenn der ArbG mindestens einen dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit vereinbart hat und von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der AN einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehält”.
Die unzutreffende Textpassage soll im amtlichen LSt-Handbuch gestrichen werden.
Der fehlerhafte Abdruck des ArbG-Merkblatts in der LSt-Handausgabe berechtigt nicht dazu, eine Verrechnung der Mahlzeitengestellung mit der steuerfreien Reisekostenvergütung anzuerkennen.
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