Strittig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. zu qualifizieren sind. Mit Gerichtsbescheiden vom hat das FG München (Az. 10 K 468/17 und 10 K 470/17) entschieden, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sogenannte Umschichtungsfälle) gehört.
Vorliegend handelt es sich um zwei Parallelentscheidungen des Gerichts. Die Gerichtsbescheide betreffen aufgrund von Feststelllungen der Betriebsprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehörte vorliegend ein Wertpapierdepot. Der Betriebsprüfer verwies hinsichtlich der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen auf R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
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