OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2012
S 7300b A - 1 - St 128

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.03.2012 (S 7300b A - 1 - St 128) - DRsp Nr. 2012/80421

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.03.2012 - Aktenzeichen S 7300b A - 1 - St 128

DRsp Nr. 2012/80421

Abzug der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in den Fällen des § 3d S. 2 UStG

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes wird grundsätzlich in dem Mitgliedsstaat (Mitgliedstaat 1) bewirkt, in dem die Beförderung oder Versendung endet (§ 3d S. 1 UStG). Verwendet der Erwerber hingegen eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat 2) erteilte USt-IdNr., gilt der Erwerb nach § 3d Satz 2 UStG solange im Mitgliedstaat 2 als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den Mitgliedstaat 1 besteuert worden ist oder nach den Bestimmungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer nach § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 UStG seiner Erklärungspflicht hierüber nachgekommen ist.

Mit Urteilen vom 1. September 2010 - V R 39/08 - ( BStBl II 2011, 658) und 8. September 2010 - XI R 40/08 - ( BStBl II 2011, 661) hat der BFH entschieden, dass einem Unternehmer, der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet, erteilte USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG verwendet, insoweit kein Recht auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG zusteht.