OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.08.2012
S 2293 AA - 107 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.08.2012 (S 2293 AA - 107 - St 513) - DRsp Nr. 2013/80070

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.08.2012 - Aktenzeichen S 2293 AA - 107 - St 513

DRsp Nr. 2013/80070

Übersichten über die Anrechenbarkeit der Quellensteuer von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat; Ab dem Jahr 2011

1. Allgemeines

Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer war bis 2008 bei der Einkommensteuer-festsetzung durch das Finanzamt zu berücksichtigen. Seit 2009 wird auf Zinsen und Dividenden in Deutschland eine einheitliche Abgeltungsteuer von 25 % erhoben und die Anrechnung ausländischer Quellensteuer durch die für die Erhebung der Abgeltungsteuer zuständigen Stellen, in der Regel Kreditinstitute, vorgenommen. Die folgenden Übersichten sollen Ihnen Hinweise für die Anrechnung geben.

Die Übersichten beziehen sich auf unbeschränkt Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus Staaten erhalten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat. Dargestellt wird die Rechtslage zum 1. Januar 2011 und zum 1. Januar 2012.

Zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen

  • am 1. Januar 2011 vgl. BMF-Schreiben vom 12. Januar 2011, BStBl 2011 I, S. 69

  • am 01. Januar 2012 vgl. BMF-Schreiben vom 17. Januar 2012, BStBl 2012 I, S. 108.