OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.10.2019
S 2742 A - 38 - St 520

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.10.2019 (S 2742 A - 38 - St 520) - DRsp Nr. 2019/80497

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.10.2019 - Aktenzeichen S 2742 A - 38 - St 520

DRsp Nr. 2019/80497

allgemeine Vorschriften: Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten und vGA

1. Allgemeines

Arbeitszeitkonten basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden.

Dazu wird der Arbeitslohn zunächst nur betragsmäßig beim Arbeitgeber erfasst und erst im Zeitraum der Freistellung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Das Dienstverhältnis besteht während des Zeitraums weiterhin fort.

Nicht unter den Begriff der Arbeitszeitkonten fallen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten (sog. Flexi- und Gleitzeitkonten).

2. Besteuerungszeitpunkt

In Abweichung zu den bisherigen Regelungen zur lohn-/ einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften gilt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 08.08.2019,BStBl I 2019, 874 (ofix: EStG/19/59) und die BFH-Urteile vom 11.11.2015 (I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489) und vom (VI R 17/16, BStBl 2019 S. 496) folgendes: