Arbeitszeitkonten basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden.
Dazu wird der Arbeitslohn zunächst nur betragsmäßig beim Arbeitgeber erfasst und erst im Zeitraum der Freistellung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Das Dienstverhältnis besteht während des Zeitraums weiterhin fort.
Nicht unter den Begriff der Arbeitszeitkonten fallen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten (sog. Flexi- und Gleitzeitkonten).
In Abweichung zu den bisherigen Regelungen zur lohn-/ einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften gilt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 08.08.2019,BStBl I 2019,
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