OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2023
S 2244 A - 00094-0357-St5#1980-00001 - St 519

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.2023 (S 2244 A - 00094-0357-St5#1980-00001 - St 519) - DRsp Nr. 2023/80643

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.11.2023 - Aktenzeichen S 2244 A - 00094-0357-St5#1980-00001 - St 519

DRsp Nr. 2023/80643

Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

1. Sinn und Zweck des steuerlichen Einlagekontos

Das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft gliedert sich gem. § 266 Abs. 3 HGB wie folgt:

  • Gezeichnetes Kapital

  • Kapitalrücklage

  • Gewinnrücklagen

  • Gewinnvortrag / Verlustvortrag

  • Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

Im gezeichneten Kapital wird die im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung geleistete Einlage ausgewiesen.

Kapitalrücklagen sind bestimmte Zuzahlungen von Gesellschaftern, die nicht auf das gezeichnete Kapital geleistet werden, z.B. ein Agio bei Anteilsausgaben oder Zuzahlungen für Vorzugsrechte.

Gewinnrücklagen werden aus dem Ergebnis des laufenden oder eines früheren Geschäftsjahres gebildet; hierunter fallen z.B. gesetzliche oder satzungsmäßige Rücklagen.

Der Gewinnvortrag enthält den nicht ausgeschütteten Teil des Bilanzgewinns, der nicht den Rücklagen zugeführt und auch nicht anderweitig verwendet worden ist.

Der Verlustvortrag stellt den Bilanzverlust des Vorjahres dar. Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung des aktuellen Geschäftsjahres.

(siehe generell hierzu auch ofix: ORG/272)