OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.1999
S 2252 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.1999 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84649

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.12.1999 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84649

Vorteile durch geänderte Stückzinsregelung ab 1994; BFH-Urt. v. 27.7.1999 - VIII R 36/38

Durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. 21.12.1993 wurde § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dahingehend geäußert, daß seit 1994 beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere gezahlte Stückzinsen stets im Jahr der Verausgabung als negative Einnahmen zu berücksichtigen sind.

Aufgrund dieser Neuregelung werden von einigen Stpfl. kurz vor Jahreswechsel in größerem Umfang Wertpapiere erworben. Die in diesem Zusammenhang gezahlten Stückzinsen werden als negative Kapitalerträge geltend gemacht. Die Veräußerung oder Einlösung (bei Endfälligkeit) dieser Wertpapiere erfolgt zeitnah kurz nach dem Jahreswechsel. Daraus resultierende Zinserträge (in Betracht kommen laufende Zinsen, erhaltene Stückzinsen sowie besitzzeitanteilige Emissions- oder Marktrendite) sind nicht selten aufgrund des Sparerfreibetrags ganz oder teilweise steuerfrei.

Da die Anschaffung der Wertpapiere außerdem in den vorgenannten Fällen zumeist durch die Inanspruchnahme eines Kredits finanziert wird und die daraus resultierenden Finanzierungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden, stellt sich die Frage, ob aus der Kapitalanlage ein Totalüberschuß erzielt werden kann.