OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2005
S 0350 A - 10 - St II 4.05

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.2005 (S 0350 A - 10 - St II 4.05) - DRsp Nr. 2008/89565

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.12.2005 - Aktenzeichen S 0350 A - 10 - St II 4.05

DRsp Nr. 2008/89565

Änderung von Steuerbescheiden; Auswirkungen der Aufdeckung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern

Die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, ist bei der Körperschaftsteuerfestsetzung gegenüber der Kapitalgesellschaft und der Einkommensteuerveranlagung gegenüber den Anteilseignern jeweils eigenständig zu beurteilen, weil weder das EStG noch das KStG insoweit eine korrespondierende Besteuerung anordnen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1992 - VIII R 41/89, BStBl 1993 II S. 569, und Nr. 1.1.3 des AEAO zu § 173).

Wird bei einer Kapitalgesellschaft - zum Beispiel im Rahmen einer Außenprüfung - eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt und bei der KSt-Festsetzung gewinnerhöhend berücksichtigt, ist bei der Besteuerung des betroffenen Anteilseigners gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Steuerfestsetzung (z.B. nach § 173 AO) vorliegen. Eine Korrektur der Steuerfestsetzung ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig. Ablaufhemmungen im Besteuerungsverfahren der Kapitalgesellschaft (z.B. § 171 Abs. 4 AO) haben keine Auswirkung auf die Festsetzungsfrist beim Anteilseigner.