OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2005
S 2256 A - 1 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2005 (S 2256 A - 1 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/88934

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.05.2005 - Aktenzeichen S 2256 A - 1 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/88934

Verkauf von sich im Privatvermögen eines Steuerpflichtigen befindenden Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Bei der Ermittlung von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - ist, folgendes zu beachten:

I. Girosammelverwahrung

Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. des Depotgesetzes - DepotG -).

a) Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2005 (Fifo-Methode)

Für Wertpapiere in Girosammelverwahrung schreibt das Gesetz eine Verwendungsreihenfolge bei privaten Veräußerungsgeschäften vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fingiert, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode).