OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2005
S 7104 A - 61 - St I 1.10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2005 (S 7104 A - 61 - St I 1.10) - DRsp Nr. 2008/88975

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.05.2005 - Aktenzeichen S 7104 A - 61 - St I 1.10

DRsp Nr. 2008/88975

Unternehmereigenschaft bei Kapitalanlagegesellschaften und deren Sondervermögen

Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 30 des Investmentgesetzes (InvG) das bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld oder die damit angeschafften Vermögensgegenstände einem zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen wird von der KAG verwaltet und ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die KAG nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen (§§ 29 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 1 InvG).

Hierzu ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten:

  • Die KAG erbringt mit ihrer Verwaltungstätigkeit sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG gegenüber den einzelnen Einlegern (Anteilsinhabern). In diesem Zusammenhang wird auf das BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 - BStBl 1982 II S. 178 und auf Abschnitt 69 UStR hingewiesen.

  • Aus der Vorschrift des § 4 Nr. 8h UStG, der eine Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen nach dem KAGG vorsieht, kann nicht die Unternehmereigenschaft des Sondervermögens abgeleitet werden.

Die Rdvfg. der OFD Frankfurt/M. vom 06.03.1997 - Az. w. o. ist überholt und wird aufgehoben.