OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.1999
S 2227 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.1999 (S 2227 A) - DRsp Nr. 2008/84330

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.11.1999 - Aktenzeichen S 2227 A

DRsp Nr. 2008/84330

Behandlung der Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen

1. Einleitung

Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind vom Gesetz her nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlaßt und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen treten meist Schwierigkeiten auf, ein - für die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.

Die wichtigsten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung derartiger Aufwendungen sind in R 117a zu § 12 EStR 1998 und in H 117a EStH 1998 dargestellt. Abschn. 35 der LStR 1996 ist mit der Ausgabe der LStR 1999 weggefallen und derzeit unbesetzt.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Reise für den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen/betrieblichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (Grundsatzurteile des Großen Senats des BFH v. 19.10.1970, BStBl 1971 II S. 17 und v. 27.11.1978, BStBl 1979 II S. 213).