OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.2023
S 2334 A - 32 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.11.2023 (S 2334 A - 32 - St 210) - DRsp Nr. 2023/80646

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.11.2023 - Aktenzeichen S 2334 A - 32 - St 210

DRsp Nr. 2023/80646

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nummer 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:

Nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG wird hiermit als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen W ohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.