OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.12.1999
S 7179 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.12.1999 (S 7179 A) - DRsp Nr. 2008/92132

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.12.1999 - Aktenzeichen S 7179 A

DRsp Nr. 2008/92132

§ 4 Nr. 21 UStG Private Schulen

Gem. § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfaßt die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung i. S. von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden folgendes:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen gem. Art. 104 Abs. 2 der Hess. Verfassung zuständig. Zur Zeit gilt der Beschl. der Hess. Landesregierung v. 19.4.1995 (GVBl. I S. 185).