OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.02.1999
S 2295 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.02.1999 (S 2295 A) - DRsp Nr. 2008/84864

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.02.1999 - Aktenzeichen S 2295 A

DRsp Nr. 2008/84864

§ 32b EStG Progressionsvorbehalt für Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds; Bescheinigung der Leistungen

Die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten arbeitspolitischen Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-Bundesprogramm) unterliegen insoweit dem Progressionsvorbehalt, als nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (s. Anlage) ein aus dem ESF finanziertes Unterhaltsgeld an Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme gezahlt wird.

Dieses aus dem ESF finanzierte Unterhaltsgeld wird von den Arbeitsämtern ausgezahlt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat die Bundesanstalt für Arbeit diesbezüglich um die Beachtung der Bescheinigungspflicht nach § 32b Abs. 3 EStG gebeten.

Die aus Landesmitteln finanzierten ergänzenden Leistungen aus dem ESF zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Länder verteilen die ihnen zugewiesenen Mittel des ESF selbständig über eigene Landesprogramme. Zuständig innerhalb der Länder für die Verteilung dieser Mittel sind die Sozial- und Wirtschaftsministerien der einzelnen Länder.