OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.1999
S 2253 A - 48 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.1999 (S 2253 A - 48 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/81611

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.03.1999 - Aktenzeichen S 2253 A - 48 - St II 24

DRsp Nr. 2008/81611

§ 21, 24 EStG Einkunftserzielungsabsicht bei Gesamthandsgemeinschaften; ”Hamburger Modell”

Beim Hamburger Modell ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, daß das vermietete Objekt, z.B. ein Mehrfamilienhaus, das auf einem von der Personengesellschaft erworbenen Grundstück errichtet worden ist, zu einem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird und jeder Gesellschafter im Falle seines Ausscheidens durch Kündigung oder bei Auflösung der Gesellschaft eine Einheit, die wertmäßig seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Abfindungsguthaben erhalten soll. Diese Anlageform wird i.d.R. als Sonderform des geschlossenen Immobilienfonds angesehen.

Das Hamburger Modell ist nur auf eine bestimmte Dauer angelegt und erzielt während dieses Zeitraums keinen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob die Verhältnisse nach der Auseinandersetzung der Personengesellschaft im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht des einzelnen Gesellschafters (vgl. hierzu auch ESt-Kartei § 21 Fach 1 Karte 1) Berücksichtigung zu finden haben.