OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2021
S 0177 A - 6 - St 53

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2021 (S 0177 A - 6 - St 53) - DRsp Nr. 2021/80300

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.03.2021 - Aktenzeichen S 0177 A - 6 - St 53

DRsp Nr. 2021/80300

Unterstützung anderer Körperschaften (§ 58 Nrn. 1 bis 5 AO)

Eine steuerbegünstigte Körperschaft kann ihrer Pflicht, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), auf folgende Arten nachkommen:

  • Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen, also ihre Mittel unmittelbar dafür verwenden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AO), ggfs. auch durch das Einschaltung einer Hilfsperson (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO). Die steuerbegünstigten Zwecke werden auch dann unmittelbar verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht ( § 57 Abs. 3 AO - eingeführt durch das Jahressteuergesetz 2020).

  • Die Körperschaft einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet (§ 58 Nr. 1 AO - geändert durch das Jahressteuergesetz 2020 ), s. Tz. 1.

  • Auch ist es gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung verwendet als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 AO vergibt.