OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.1999
S 2253 A - 56 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.1999 (S 2253 A - 56 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/87315

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.1999 - Aktenzeichen S 2253 A - 56 - St II 24

DRsp Nr. 2008/87315

§ 21 EStG; Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Gesamthandsgemeinschaften; ; „Verunglücktes Hamburger Modell”

Unter dem Hamburger Modell versteht man eine Konzeptionsform, bei der im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, daß die von der Gesellschaft erworbene Immobilie zu gegebener Zeit in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird und jeder Gesellschafter im Falle seiner Kündigung oder der Auflösung der Gesellschaft eine Wohnung, die wertmäßig seinem Gesellschaftsanteil entspricht, als Abfindungsguthaben erhalten soll. Diese Anlageform wird i.d.R. als Sonderform des geschlossenen Immobilienfonds angesehen.

Das Hamburger Modell dient dem Interesse der Gesellschafter, durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen nicht nur am Vermögen der Gesellschaft beteiligt zu sein, sondern letztlich das Alleineigentum an einer Immobilie zu erwerben.